Bauetat

[416] Bauetat, die nach dem Bauanschlag ausgesetzte Summe zur Errichtung od. Ausbesserung eines Bauwerks, wozu nebst den wirklichen Baukosten auch die Besoldung der Baubeamten etc. gehört.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 416.
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