[416]Bauetat, die nach dem Bauanschlag ausgesetzte Summe zur Errichtung od. Ausbesserung eines Bauwerks, wozu nebst den wirklichen Baukosten auch die Besoldung der Baubeamten etc. gehört.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 416.