[490] Begräbniß, 1) vor u. bei dem Versenken von Leichen in dazu bestimmte Grüfte gewöhnliche Ceremonien u. Gebräuche, s.u. Todtenbestattung 2) Gruft in einer Kirche od. auf einem Gottesacker u. hier meist in einem eingefriedigten Raum (Begräbnißplatz), in welchem nur die Glieder einer Familie (daher Familien-B.) bestattet werden. Selten geschieht es, daß solche B-e (Privat-B-e) an einem anderen Orte als in dem Gottesacker angelegt werden dürfen. Die Erlaubniß zu ersteren hat die Ortskirchenbehörde, zu letzteren die Landeskirchenbehörde zu ertheilen. Das Begräbnißrecht übt in der Regel die Kirche unter Oberaufsicht des Staates aus. Das Recht, in der Kirche selbst ein B. zu fordern (Jus sepulturae in ecclesia), steht, nach kanonischem Rechte, nur dem Kirchenpatron zu.