Behaften

[493] Behaften, in Besitz nehmen, behalten. Daher im altdeutschen Recht Behafter, der Vormund od. Curator, weil er für die Erhaltung des Vermögens sorgen mußte; u. Behaftung, richterliches Verbot, wodurch Einer in seinem Rechte geschützt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 493.
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