Verbot

[451] Verbot (Interdictum, Inhibitio), der Befehl zur Unterlassung einer Handlung, im Gegensatz von Gebot als dem Befehl zur Vornahme einer solchen. Je nach der Person dessen, von welchem das V. ausgeht, ist das V. entweder ein gesetzliches (Interdictum legale), wenn es unmittelbar im Gesetze selbst angeordnet ist; od. ein obrigkeitliches (I. judiciale), wenn es auf einer besonderen Verfügung einer obrigkeitlichen, bes. richterlichen od. polizeilichen Behörde beruht; od. ein Privatverbot (I. privatum), wenn es auf der Disposition einer Privatperson (Vertrag od. letztwillige Verfügung) beruht. Eine Handlung, welche wider ein gesetzliches od. obrigkeitliches V. geschieht, ist (vorausgesetzt, daß nur das Gesetz ordentlich erlassen war u. die obrigkeitliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse handelte) nichtig, nach Befinden aber, insofern das V. zugleich mit einem Strafgebot versehen war, kann der dawider Handelnde in Strafe u. Schadensersatz verfallen. Betrifft das gesetzliche od. richterliche V. die Veräußerung (s.d.) einer Sache, so hindert das V. daher den Übergang des Eigenthums, so daß die Sache gegen jeden Besitzer, auch von dem Veräußernden selbst, welchem jedoch unter Umständen eine Exceptio doli entgegensteht, vindicirt werden kann. Dagegen hat ein bloßes Privatverbot diese Wirkung nicht: vielmehr gibt sie nur dem, zu dessen Gunsten das V. getroffen worden ist, nach Verschiedenheit der Falle ein persönliches Recht auf Rückgabe der Sache od. auf Gewährung des Interesse, wenn ein solches nachweisbar ist, od. auf die bedungene Strafe. Nur bei dem durch letztwillige Verfügung getroffenen V. kann auch die Nichtigkeit als Folge eintreten, wenn dem V. entweder zugleich die Gestalt eines Vermächtnisses gegeben worden ist od. mit dem V. die Wirkung einer Resolutivbedingung verbunden wurde. Richterliche V-e kommen bes. im Processe in verschiedener Veranlassung vor, z.B. bei dem Arrest-, Mandats- u. Inhibitivproceß (vgl. Summarischer Proceß) u. bei den sogenannten Inhibitorialien, durch welche der Oberrichter, wenn in einer Sache an ihn Appellation eingewendet worden ist, dem Unterrichter den Befehl ertheilt nicht weiter vorzuschreiten. Doch sind dieselben neuerdings meist abgekommen, indem die Einwendung der Appellation jetzt gewöhnlich bei dem Unterrichtet geschieht u. der Unterrichter alsdann schon gesetzlich verpflichtet ist sich alles weiteren Verfahrens zu enthalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 451.
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