[505]Beiwähr, sonst Gesammtbezeichnung der Münzen, die nicht im Lande geprägt waren, aber darin cursirten u. gesetzliche Gültigkeit hatten; das GegentheilOberwähr, die gesetzlich für das Land geprägten u. gültigen Münzen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 505.