Beiwähr

[505] Beiwähr, sonst Gesammtbezeichnung der Münzen, die nicht im Lande geprägt waren, aber darin cursirten u. gesetzliche Gültigkeit hatten; das Gegentheil Oberwähr, die gesetzlich für das Land geprägten u. gültigen Münzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 505.
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