[604] Berghoheit, 1) im Allgemeinen so v.w. Bergregal; 2) der Inbegriff der der obersten Staatsgewalt in Bezug auf die Beaufsichtigung des Bergwesens[604] zustehenden Rechte. Die B. fließt von selbst aus dem Begriffe der Staatsgewalt u. unterscheidet sich von dem Bergregal (s.u. Bergrecht) dadurch, daß das letztere das Recht des Staates auf die Benutzung der unterirdischen Schätze selbst begreift, während die B. nur die dem Staate zustehende Gesetzgebungs- u. Polizeigewalt in besonderer Anwendung auf die Verhältnisse des Bergbaues ist. Die B. kann daher auch nicht nie das Bergregal verliehen werden, sondern gilt als ein unveräußerliches Hoheitsrecht.