Confirmation

[355] Confirmation (v. lat.), 1) Bestätigung; 2) Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch den Regenten, od. durch die Civilobrigkeit (C. judicialis); diese Bestätigung ist entweder zur Gültigkeit des Geschäfts wesentlich erforderlich (C. utilis, C. necessaria), in welchem Falle der Richter eine Causae cognitio über das Vorhandensein der zur Gültigkeit des Geschäftes gesetzlich nothwendigen Vorbedingungen vorausgehen lassen muß, od. wird nur zu mehr Sicherheit auf Ansuchen ertheilt, ändert an dem Geschäft selbst aber nichts u. macht das an u. für sich Ungültige nicht gültig (C. inutilis); die Competenz des bestätigenden Gerichts ist bei jener ein wesentliches Erforderniß, nicht so bei dieser. Vgl. Civilgerichtsbarkeit. 3) Confirmation der Geistlichen, die Bestätigung der Geistlichen durch die obern Behörden. Die höhern katholischen Geistlichen (Erzbischöfe u. Bischöfe) werden nach den verschiedenen Concordaten, durch den Landesherrn od. den Papst bestätigt, die niedern Geistlichen von den Erzbischöfen od. Bischöfen, die protestantischen vom Landesherrn als Summus episcopus. 4) In der protestantischen Kirche ein der ersten Zulassung zum heiligen Abendmahl vorhergehender kirchlicher Gebrauch, welcher theils als feierliche Erneuerung des Taufbundes, sowohl in Wiederholung des Taufgelübdes von Seiten der Katechumenen od. Confirmanten (der Bestätigenden) od. Confirmanden (der zu Befestigenden, nämlich im Glauben), als auch zur Aufnahme derselben als mündige Mitglieder in den Christenbund von Seiten der Gemeinde; theils als erneute Segensertheilung gilt. Letztere wird von dem Prediger, nachdem die Confirmanden das christliche Glaubensbekenntniß abgelegt haben, mittelst Auflegung der Hände u. unter Gebet ertheilt. Vorher geht ein mehrere Monate, in manchen Ländern ein ganzes Jahr lang dauernder Unterricht der zu Confirmirenden (Confirmandenunterricht) durch den Prediger in den Lehren der Religion; meist findet die C. am Palmsonntag od. zu Pfingsten statt, u. die Confirmirten erhalten als Bescheinigung der erfolgten Confirmation einen von dem Pfarramt ausgestellten Confirmationsschein. Das Alter der Katechumenen ist in den meisten Staaten auf 13–15 Jahr gesetzt. Die C. wurde von den Protestanten 1540 in Brandenburg, 1542 in Hannover, 1563 in Pommern, 1574 in Hessen, 1582 in Mecklenburg, 1585 in Lauenburg, 1609 in Nassau, 1718 in sämmtlichen preußischen Ländern u. später in der ganzen protestantischen Kirche (mit Ausnahme der strengen Puritaner in England u. Schottland), statt der von den Reformatoren gemißbilligten Firmung eingeführt. Vgl. Bädecker, Über Confirmation u. Confirmandenunterricht, Gött. 1828; Kliefoth, Die Confirmation, Schwerin 1856.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 355.
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