[711] Beweisartikel (Weisungssätze, Articuli od. Capitula probationis, Rechtsw.), einzelne, ohne periodischen Bau punktweise auf einander folgende Fragen, welche bei der förmlichen Beweisführung in dem Civilprocesse gebraucht werden u. den aufgestellten Beweissatz in einzelne Punkte zerlegen, zu deren jedem dann die betreffenden Beweismittel anzugeben sind. Die B. haben sich, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, über alle erheblichen Haupt- u. Nebenumstände des Beweisthemas zu verbreiten u. sind im Ganzen nach den Grundsätzen der zweckmäßigen Fragestellung bei einem Verhör zu arbeiten. Bei umfassenderen Beweisführungen erfolgt die Angabe der Beweismittel in der Regel am Schlusse der B. mittelst einer eigenen Zusammenstellung, des sogenannten Directorium cum testibus.