Carboniānum edictum

[684] Carboniānum edictum, Edict des Prätors Carbo (s.d. 3), später von den Kaisern zum Gesetz erhoben, bestimmte einem Unmündigen, dessen Kindschaft bestritten wurde, unter Aussetzung dieses Rechtsstreits, bis zu erlangter Pubertät, den interimistischen Besitz der väterlichen Erbschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 684.
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