[267] Collusion (v. lat.), eine von zwei od. Mehreren, nach betrüglicher Verabredung, zum Nachtheil eines Anderen, unter verstelltem Vorwande unternommene Handlung Im Strafprocesse hat der Richter, um Collusionen zwischen Zeugen u. Angeschuldigten od. auch zwischen mehreren Angeschuldigten zu verhüten, das Recht zur Verhaftung; im Civilprocesse bildet die Unterlassung von C-en mit der Gegenpartei eine besondere Pflicht des Advocaten. Collusorisch, durch Einverständniß abgekartet, u. Colludiren, ein solches Einverständniß haben.