[316] Comperendinatio (röm. Recht), 1) ein Act des ältesten römischen Civilproceßverfahrens, wonach bei der Legis actio sacramento die Parteien sich nach Ernennung des Richters durch den Magistrat einen Tag (Comperendinus dies) bestimmten, an welchem sie zur weiteren Verhandlung der Sache vor dem Richter erscheinen wollten; später 2) die nochmalige Vornehmung einer Klagsache nach einem od. mehreren Tagen, wenn in einem Gerichte, nachdem Kläger u. Beklagter ihre Gründe u. Gegengründe dargelegt hatten, das Urtheil nicht sogleich gesprochen wurde (Actio secunda). Daher Comperendinator, welcher, um dadurch Aufschub zu erhalten, etwas Neues vorbringt, sei es nun wahr od. erdichtet; Comperendiniren, verschieben.