Actio

[103] Actio (lat.), 1) Handlung, Bewegung; 2) (Rechtsw.), Forderung, u. Handlung, um eine Forderung im Proceßwege selbständig geltend zu machen, daher das Jus actionum, nach dem System der altrömischen Juristen, mit den Obligationen, als Recht der Begebenheiten, den 3. Theil des Rechtssystems bildete; 3) römisch-rechtliche Bezeichnung für das Klagerecht u. die Klage selbst. Die Actionen des römischen Rechts sind entweder: Actionesciviles od. honorariae, je nachdem sie im Civilrecht begründet od. durch ein Edict der Prätoren (A. praetoriae) od. Ädilen (A. aedilitiae) eingeführt sind. Beide Arten der Klagen sind entweder A. directae, durch welche das Rechtsverhältniß verfolgt wird, für welches sie ursprünglich bestimmt waren; A. utiles od. fictitiae, wenn sie analog od. in Folge rechtlicher Fiction bei ähnlichen Rechtsverhältnissen angewendet werden. Die Eintheilungen in A. in factum, praescriptis verbis, arbitrariae beruhten auf der Form des altrömischen Formularprocesses u. hatten schon in der späteren römischen Zeit keine Bedeutung mehr. Ging die Klage nach dem römischen Recht auf eine Sache, so daß ihre Anstellungen gegen jeden erfolgen konnte, welcher die Sache inne hatte, so war es eine A. inrem; war sie aber nur auf die Erfüllung einer Forderung gegen eine bes. verpflichtete Person gerichtet, so hieß sie A. inpersonam (A. personalis, Condictio). Solche Klagen, die in einer besonderen Verpflichtung (Obligatio) ihren Grund hatten, also nur persönliche Klagen waren, aus besonderen Gründen aber gegen jeden Besitzer der Sache, welche den Gegenstand der Obligation ausmachte, angestellt werden konnten, hießen A-nes in rem scriptae. Alle Klagen sind entweder A. criminales. öffentliche od. Criminalklagen, wenn sie auf eine öffentliche, in einem Judicium publicum zuzuerkennende Strafe gerichtet sind; od. A. privatae, Privatklagen, wenn sie vor einem Judex privatus wegen eines Privatanspruches erhoben wurden. Die letzteren sind: A. reipersecutoriae, wenn man dadurch nur das Seinige verfolgt; A. poenales, wenn eine reine Strafe gefordert wird; u. A. mixtae. wenn man theils auf Strafe, theils auf Entschädigung klagt. Die Klagen, welche Jedermann aus dem Volke anstellen darf, aber nicht auf öffentliche Strafe, sondern entweder auf eine, zu Gunsten des Klägers zuzuerkennende Strafe, od. blos auf Restitution, heißen A. populares. Arten von Klagen gibt es im römischen Recht so viele, als es klagbare Rechtsverhältnisse gibt. Die bedeutendsten u. noch heute bes. mit diesen Bezeichnungen vorkommenden sind: A. aestimatoria, die aus dem Trödelcontracte entstehende, auf Rückgabe der Sache od. des festgesetzten Preises gerichtete Klage; A. aquae pluviae arcendae, auf Wegnahme eines, das Regenwasser auf Klägers Grundstück leitenden Baues, od. auf Sicherstellung gegen den dadurch zu befürchtenden Schaden; A. exlege Aquilia (A. damniinjuria dati), eine gemischte Pönalklage wegen zugefügten u. veranlaßten Schadens, u. zwar des Gesetzes auf Erstattung des höchsten Werthes eines getödteten Sklaven od. 4füßigen Thieres innerhalb des letzten Jahres, od. auf den höchsten Werth der zerstörten, beschädigten od. entzogenen Sache innerhalb des letzten Monats, u. in beiden Fällen auf das Interesse; A. Calvisiana, wegen, zur Verkürzung des Pflichttheiles des Patrons geschehener Veräußerungen des Freigelassenen, nach dessen Tode gegen die Intestaterben (durch die Praxis mehrfach als A. quasi Calvisiana auch anderen Pflichttheilsberechtigten eingeräumt);[103] gegen die Testamentserben gerichtet, A. Faviana; A. commodati, die aus dem Leihcontract zustehende; A. communidividundo, die man auf Theilung einer einzelnen, Mehreren gemeinsamen Sache u. auf Erfüllung der hierbei vorkommenden Verbindlichkeiten richtet; A. conducti, s. u. A. locati; A. confessoria, welche den Schutz in einer Servitut bezweckt; A. de constituta pecunia (A. constitutae pecuniae, A. de constitu to), die aus dem Constitutum gegebene Klage; A. depositi, die aus dem Niederlegungsvertrag entsteht; A. dedolo, die gegen den Betrüger auf Wiedererstattung der dadurch entzogenen Sache angestellt wird; A. emphyte u-ti caria, aus der Emphyteusis; A. emti u. venditi, aus dem Kaufcontract; A. exercitoria, gegen den Schiffsherrn, Schiffspatron aus den Verträgen, die mit dem Schiffscapitän u. dessen Substituten geschlossen wurden; A. ad exhibendum, auf die Herausgabe einer Urkunde zum Zweck der Einsicht; A. expletoria, Klage des Notherben auf Erfüllung des nicht völlig hinterlassenen Pflichttheiles; A. in factum quanto quis locupletior factus est, bei rechtswidriger Bereicherung mit eines Andern Schaden auf deren Zurückgabe; A. familiae herciscundae, auf Theilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft; A. Faviana, s. oben A. Calvisiana; A. finium regundorum, auf Grenzregulirung u. Schadenersatz; A. funeraria, wegen Besorgung eines Begräbnisses ohne Auftrag; A. furti, als Privatstrafe auf das Doppelte des gestohlenen Gutes, wenn der Diebstahl kein handhafter war, im Gegentheil aufs Vierfache; A. hypothecaria, dem Pfandgläubiger gegeben gegen jeden Besitzer des Pfandes; A. injuriarum, wenn die erlittene Injurie zu Geld angeschlagen wurde, u. ist entweder eine prätorische aestimatoria, welche binnen einem Jahre verjährt, od. eine Civilklage ex lege Cornelia: A. institoria, gegen den Herrn einer Handlung aus den Verträgen dessen, welchem die Leitung der Handlung anvertraut ist; A. judicati, aus einem rechtskräftigen Urtheil, deren Ableugnung das Doppelte dem Beklagten zuzog, jetzt auf Vollstreckung des Inhalts des Urtheils; A. quodjussu, s. u. Actiones adjectitiae qualitatis; A. locati, conducti, aus dem Mieth-, Pacht-, Lohn- u. Dienstvertrag; A. mandati, aus dem Bevollmächtigungscontract; A. quodmetuscausa, Klage des Gezwungenen, od. dessen Erben wider den Zwingenden, od. den dritten Besitzer der abgezwungenen Sache auf Herausgabe derselben mit allen Nutzungen u. Zubehör, od. im Ungehorsamsfalle auf den 4fachen Ersatz des wirklichen od. durch Würderungseid zu ermittelnden Werthes; A. mutui, aus dem Darlehn; A. negatoria, Klage des Eigenthümers gegen den, der eine Servitut in Anspruch nimmt; A. negotiorum gestorum, wenn Jemand fremde Geschäfte ohne Auftrag besorgte; A. noxalis, gegen den Eigenthümer auf Ersatz von Schaden durch, in dessen Gewalt befindliche Menschen od. Thiere, im letzteren Falle A. depauperie; A. de partu agnoscendo, Klage der Ehefrau od. Kinder gegen den Ehemann od. Vater auf Anerkennung des Kindes; A. de pastu od. A. utilis ex lege Aquilia, Klage des Grundstücksbesitzers gegen den Eigenthümer des Viehes, der dasselbe auf seinen Acker getrieben, auf das Thier selbst od. Entschädigung; A. Pauliana, Klage, womit die Gläubiger eine zu ihrem Nachtheil unternommene Veräußerung des Schuldners anfechten; A. depeculio, s. unten Actiones adjectitiae qualitatis; A. personalis ex testamento, dem Legatar gegen den Testamentserben zustehend; A. pigneratitia, die persönliche Klage aus dem Pfandcontract; A. Publiciana in rem, die Eigenthumsklage nach prätorischem Recht; A. quantiminoris, s. u. Ädilitische Klagen; A. derationibusdistrahendis, des Pflegebefohlenen u. seiner Erben gegen den Vormund auf das Doppelte, od. gegen dessen Erben auf den Betrag des von ihm pflichtwidrig entzogenen Vermögens; A. derationibusretractandis, gegen den Rechnungsführer auf Herausgabe dessen, was er aus der Rechnung, selbst einer quittirten, zu leisten hat; A. dereceptocauponum, nautarumetstabulariorum, eine Schadenersatzklage gegen den Gastwirth, Schiffer, Fuhrmann, Posthalter, wenn Sachen eines Reisenden, die in das Gasthaus, Schiff etc. aufgenommen wurden, weggekommen sind; A. redhibitoria, s. u. Ädilitische Klagen; A. reiuxoriae, auf Zurückgabe der Mitgift einer Ehefrau bei Aufhebung der Ehe; A. deinremverso, s. u. Actiones adjectitiae qualitatis; A. Serviana, Klage des Verpachters auf Besitz der, für Bezahlung des Pachtgeldes verpfändeten Sachen des Pachters, davon A. quasi Serviana, theils so v.w. A. hypothecaria, theils Klage des Käufers eines überschuldeten Vermögens, auf Bezahlung der Masseschulden nach Ablebendes Gemeinschuldners A. pros ocio, aus dem Gesellschaftsvertrag dem einen Mitglied (Socius) gegen den andern gegeben; A. spolii, auf Wiedererhaltung der durch Eigenmachtverlorenen Sache; A. exsponsu, gegen den Bürger auf Erfüllung der Verbindlichkeit; A. ad supplendam legitimam, auf Erfüllung des Pflichttheils im Erbrecht; A. suspecti, auf Absetzung des treulosen Vormundes; A. de tigno juncto, wegen verbauter Materialien auf den doppelten Werth; A. tributoria, s. u. Actiones adject. qualitatis; A. tutelae, aus der Vormundschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 103-104.
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