Condominĭum

[349] Condominĭum (lat.). Eigenthum was Mehreren[349] an einer Sache so zusteht, daß Jeder einen ideellen Antheil hat; Condomĭnus, Miteigenthümer; Condomināt, die Gesammtherrschaft mehrerer Gebieter in einem Landestheile, einer Stadt etc., s. Territorialcondominat; Condominialretract, s. u. Näherrecht; Condominialverträge, Verträge, die über das Miteigenthum geschlossen werden; zur Zeit des Deutschen Reiches ein Theil der Quellen der Privatrechte der unmittelbaren Reichsritterschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 349-350.
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