[372] Consignation (v. lat.), 1) Niederlegung u. Deponirung bei Gerichten; 2) die Überweisung von Gütern an einen anderen (Consignatair), damit derselbe sie für Rechnung des Besitzers (Consignateur) verkaufe. Dergleichen Consignationsgeschäfte werden gewöhnlich mit überseeischen Plätzen gemacht, weil der Fabrikant od. Inhaber der Waaren mit den Absatzquellen unbekannt u. durch die weite Entfernung verhindert ist, Verbindungen mit Detaillisten anzuknüpfen, um den Verkauf direct zu bewerkstelligen. Da er außerdem seine bei den schwankenden Creditverhältnissen der von Europa colonisirten Länder leicht gefährdeten Interessen nicht persönlich wahrzunehmen vermag, so bedarf er einer Mittelsperson, welcher er gegen eine Provision den Verkauf der consiguirten Güter entweder ganz nach eignem Ermessen od. unter Feststellung eines Minimalsatzes überläßt. Damit indeß der Consignateur nicht die Abwickelung des ganzen Geschäfts abzuwarten braucht, um zu seinem Gelde zu gelangen, so trassirt er 23 Monate nach dem Tage der Absendung od. auch 30 Tage nach Sicht, je nach dem[372] gegenseitigen Abkommen, auf die Hälfte od. zwei Drittheile des facturirten Werthes, um durch Discontirung der Tratte wenigstens einen Theil des Capitals wieder zu Gelde zu machen. So lange nun die consignirten Waaren einen Markt finden, ist es eine bequeme Art, auf dem Wege der C. Geschäfte zu machen; gefährlich wird sie aber dadurch, daß sie zur Überspeculation verlockt u. endlich zu einer Anhäufung von Gütern führt, welche, weit über das Bedürfniß des betreffenden Absatzterrains hinausgehend, auch zu den niedrigsten Preisen keine Käufer finden. Die Folge davon ist, daß die Waarenpreise fort u. fort sinken, daß die Consignataire die Einlösung der auf sie gezogenen Wechsel, weil sie durch die entwerthete Waare nicht hinreichend gedeckt sind, verweigern, daß allmälig Zahlungseinstellungen erfolgen u. endlich eine völlige Erschütterung des kaufmännischen Credits eintritt.