[373] Consilĭum (röm. Ant.), 1) richterliches Gutachten, Ausspruch; 2) Rath, den man Jemand gibt; daher C. abeundi, der Rath wegzugehen, Universitätsstrafe, gemäßigter Grad der Relegation, s. u. Universität; daher Consiliiren, so bestrafen. C. alternum, Ausspruch eines Richters, den die Parteien abwechselnd verwerfen. C. medĭcum, ärztliches Gutachten über einen schwierigen Krankheitsfall, eines od. mehrerer Ärzte. Vgl. Consultation.