Consilium abĕundi

[263] Consilium abĕundi (lat., »der Rat, abzugehen«), nach § 6 des preußischen Gesetzes vom 29. Mai 1879 soviel wie Entfernung von der Universität. Das C. verbietet auf immer oder zeitweise nur den Besuch einer bestimmten Universität, während die Relegation (s.d.) von allen deutschen Hochschulen dauernd verbannt. Eine mildere Vorstufe des C. ist die Unterschrift des C. oder die protokollarisch angedrohte Entfernung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 263.
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