[30] Relegation (v. lat.), 1) Wegweisung eines Verdächtigen aus einem bestimmten Orte auf eine bestimmte Zeit, ohne den Verlust der Civität nach sich zu ziehen; eigentlich nur Sicherheitsmaßregel, in Rom seit der Zeit des Augustus üblich; 2) die[30] schwerste Universitätsstraße, welche über einen Studirenden verhängt wird, indem sie entweder auf mehre (gewöhnlich drei od. sechs) Jahre sich erstreckt, od. die Universitätsstadt je wieder zu betreten verbietet (R. in perpetuum). Die R. cum infamia erfolgt, wenn ein Student sich etwas Entehrendes (z.B. Bruch des Ehrenwortes) hat zu Schulden kommen lassen; vgl. Consilium abeundi. Daher Relegat, ein mit der R. Bestrafter, u. Relegiren, verweisen, mit der R. bestrafen.