Decemvĭri

[779] Decemvĭri (lat., Zehnmänner, röm. Ant.), ein Collegium, aus 10 Mitgliedern bestehend, von verschiedenen Functionen: a) D. agris dividundis, Zehnmänner zur Ackervertheilung, eine Commission von 10 Männern, welche zur Anweisung von Parcellen der Staatsländereien, bes. an Colonisten bestimmt war, s. Colonie II. c); b) D. legibus scridendis, Zehnmänner zur Abfassung von Gesetzen, in Collegium von 10 Mitgliedern, welches, in Folge des Antrages des Volkstribunen C. Terentilius Arsa, im I. 451 v. Chr. gewählt wurde zur Abfassung u. Einführung einer Gesetzgebung, deren Bestimmungen die Willkühr der Consuln einschrenken u., zu allgemeiner Kenntniß gebracht, die Grundlage aller richterlichen Entscheidungen bilden sollten. Während der Dauer ihres Geschäftes, welches zunächst auf ein Jahr bestimmt war, hörte die Gewalt aller Magistrate u. der Volkstribunen, auch die Provocatio ad populum, auf, u. die D. vereinigten jene Gewalten alle in sich, auch die der Consuln (daher Decemviri consulari potestate), u. auch die Fasces wurden den D. beim öffentlichen Erscheinen vorgetragen, u. zwar demjenigen, welcher gerade den Vorsitz führte, denn dieser wechselte regelmäßig (nach Einigen täglich, nach Andern nach einer Reihe von Tagen, alle 5 od. 10 Tage) unter den D. ab. Die ersten D. waren: Sp. Postumius Albinus, A. Manlius Volso, Serv. Sulpicius Camerinus (welche die in Großgriechenland geltenden Gesetze in den dortigen Städten zum Muster gesammelt hatten), der Consul P. Sestius, die designirten Consuln App. Claudius Crassinus u. T. Genutius, endlich die Senatoren T. Romilius, C. Julius, L. Veturius u. P. Horatius. Mit Hülfe des Griechen Hermodoros brachten sie in Jahresfrist 10 Tafeln Gesetze zu Stande, welche als Decemviralis lex bestätigt u. publicirt wurden. Da sie sich nicht allein durch die Abfassung der Gesetze, sondern auch durch ihre milde u. gesetzliche Amtsführung die Zufriedenheit des Volkes erworben hatten, so trug dasselbe kein Bedenken, auch für das 2. Jahr ein gleiches Decemvirat, meist aus denselben Männern bestehend, zu wählen, um die Gesetze durch Hinzufügung von noch 2 Tafeln zu vervollständigen. Aber nicht nur daß die Bestimmungen dieser letzteren Gesetze in einem ganz anderen Geiste abgefaßt waren, so änderte sich auch die Übung ihrer Gewalt gänzlich; sie nahmen jeder 12 Lictoren an u. regierten mit übermüthiger Strenge u. Willkühr, u. als das 2. Jahr ihrer Amtsführung abgelaufen war, setzten sie dieselbe ohne wieder erfolgte Wahl fort, bis die Unthat Eines derselben an einer edlen Römerin (s. u. Rom, Gesch.) eine Empörung gegen die D. hervorrief, in deren Folge das Decemvirat abgeschafft u. zur alten Ordnung zurückgekehrt wurde; c) D. stlitibus judicandis, Zehnmänner zur Schlichtung von Streitigkeiten, ein uraltes, zu den niederen Magistraten gehöriges Richtercollegium, zur Entscheidung in Processen über quiritarisches Eigenthum u. Bürgerrecht. Unter Augustus wurden sie die Präsidenten des Centumviralgerichtshofes u. erhielten sich lange in der Kaiserzeit in dieser Eigenschaft; d) D. sacrorum (D. sacris faciundis), Aufseher u. Erklärer der Sibyllinischen Bücher u. der Besorgung der Apollinarischen Spiele; Anfangs waren es blos 2, u. zwar Patricier, im J. 368 v. Chr. wurden 10, zu gleicher Hälfte Patricier u. Plebejer, unter Sulla aber 15 (daher Quin. decimviri) gewählt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 779.
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