Deputirte

[852] Deputirte, 1) Abgeordnete, z.B. D. des Gerichts, derjenige aus der Mitte eines Gerichts, welcher von diesem zur Vornahme einer bestimmten gerichtlichen Handlung beauftragt ist; 2) bes. Abgeordnete von Gemeinden od. Ständen; daher bei Landesvertretungen Deputirtenkammern, s. u. Kammern; 3) die durch Stimmenmehrheit zur Leitung einer Gesellschaft auf bestimmte Zeit Gewählten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 852.
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