Gesellschaft

[285] Gesellschaft (lat. Societas, fr. Société, engl. Society). 1) Im juristischen Sinne die auf gemeinsamen Privatwillen beruhende freie Vereinigung mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Zwecke. Dieser Zweck kann bald auf geistige Interessen gerichtet sein, wie auf Förderung der Wissenschaften u. Künste in den Gelehrten u. Artistischen G-n (s. Akademie u. Gelehrte Gesellschaften); bald auf gemeinschaftliche Vermögensinteressen, wie in den verschiedenen Handels- u. Actiengesellschaften; bald auf gemeinschaftliche Productionen, wie bei den Musikalischen, Schauspieler- u. Seiltänzergesellschaften; bald auch nur auf gesellige Erheiterung, wie in den verschiedenen Vergnügungsgesellschaften (Casino, Clubb, Reunion, Kränzchen etc.). Er kann ein dauernder od. auch nur ein vorübergehender, ein erlaubter od. auch ein unerlaubter (Spieler-, Diebs- u. vgl. G-en), ein offener u. Jedermann bekannter od. auch ein geheimer, verborgen gehaltener (Geheime Gesellschaften, s.d.) sein. Ist die Theilnahme an der G. u. der Genuß der Gesellschaftsrechte nur auf eine bestimmte Zahl von Gesellschaftsmitgliedern beschränkt u. wird namentlich die Aufnahme durch Zustimmung der Mehrheit od. Aller (vielleicht durch förmliche Ballotage) bedingt, so spricht man von einer Geschlossenen G. Im Allgemeinen hat der Staat kein Interesse, der Bildung von G-en, insofern sie nicht geradezu unerlaubte Zwecke verfolgen, entgegenzutreten; allein eine Oberaufsicht hat er über alle G-en zu führen, um so mehr, als die durch die Vereinigung wachsende Kraft auch um so leichter mißbraucht werden kann. Das gilt bes. von den Politischen G-en u. Vereinen, welche den Zweck verfolgen, gewissen politischen Tendenzen Geltung zu verschaffen, Für Deutschland ist in dieser Hinsicht jetzt bes. der Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 eingreifend, welcher insbesondere feststellt, daß jede Verbindung politischer Vereine unter sich unstatthaft ist, daß Minderjährige, Lehrlinge u. Schüler an keinen derartigen G-en Theil nehmen dürfen u. daß bei den Versammlungen solcher G-en der Obrigkeit stets das Recht eingeräumt sein muß, ihnen durch einen Abgeordneten beizuwohnen u. sie jeden Augenblick aufzulösen. Arbeitsvereinen u. Verbrüderungen, welche politische, socialistische od. communistische Zwecke verfolgen, sollen unter keinen Umständen geduldet werden (s. auch Vereins- u. Versammlungsrecht). In privatrechtlicher Beziehung regeln sich die Rechte u. Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaftsglieder zu einander zunächst nach dem Inhalt des Vertrags, welcher über die Bildung der G. abgeschlossen worden ist. Jedes Mitglied ist verbunden, die bedungenen Beiträge zu leisten u. hat dafür das Recht, den verheißenen Antheil an dem Vortheil u. dem Gewinn der Gesellschaft zu beanspruchen. Die Antheile der Socii sind ohne besondere Übereinkunft gleiche; doch kann auch durch besondere Übereinkunft der Contrahenten eine ungleiche Vertheilung, sowohl der Beiträge, als der Vortheile, bestimmt werden. Nur eine Vertheilung, bei welcher der eine lediglich den Vortheil zu ziehen, der andere nur die Aufwand u. die möglichen Nachtheile zu tragen hätte (sogenannte Löwen-G., Societas leonina), würde den Begriff der G. aufheben. Die gegenseitigen Ansprüche werden mit der Actio pro socio verfolgt, wobei dem Beklagten das Beneficium competentiae (s.d.) zusteht. Die Endigung der G. erfolgt durch einseitige Aufkündigung, welche zu jeder Zeit, doch nur mit der Beschränkung erfolgen kann, daß bei unzeitig erfolgtem Rücktritt der Rücktretende wegen des dadurch entstandenen Schadens mit der Actio pro socio verhaftlich bleibt, ferner durch Tod, Concurs, Untergang des Gegenstandes des Vertrages od. Beendigung des Geschäftes, zu welchem der Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde. Dritten Personen gegenüber haftet jeder Theilnehmer, wie er sich verpflichtete, daher wenn der Dritte mit den Gesellschaftern zusammen contrahirte, jeder zunächst nur zu seinem Antheil, aber dann auch mit seinem ganzen Vermögen. Anders wird das Verhältniß, wenn die G. durch besondere Verfassung unter staatlicher Genehmigung fest constituirt ist. u. die Rechte einer juristischen Person (s.d.) erlangt hat. Die Verpflichtungen, welche dann die G. durch ihre geordneten Vorsteher eingeht, haften alsdann zunächst nur auf dem Gesellschaftsvermögen, u. die einzelnen Gesellschafter haben zur Erfüllung derselben nur insoweit beizutragen, als sie durch die besondere Verfassung der G. od. eigends deshalb gefaßte Beschlüsse dazu verbunden sind, vgl. Actien u. Handelsgesellschaft. Für das Criminalrecht gewinnt der Begriff G. Bedeutung, theils insofern die Theilnahme an politischen od. geheimen G-en im Strafgesetz als eigenes Verbrechen aufgestellt sein sollte, theils insofern eine G. zur Verübung einer unerlaubten Handlung geschlossen wurde. In letzterem Falle heißt die G., wenn es nur auf die Verübung eines einzelnen Verbrechens abgesehen war, Complott; wenn die G. dagegen sich zur Verübung einer unbestimmten Mehrzahl von Verbrechen zusammenthat, Bande. Die Strafwürdigkeit der einzelnen Theilnehmer richtet sich nach dem Grade der Betheiligung, welche der einzelne Gesellschafter zugesagt u. wirklich gewährt hat (s.u. Concursus ad delictum) 2) In einem allgemeineren Sinne wird neuerdings der Ausdruck G. auch gebraucht, um die Gesammtheit der neben einander lebenden Menschen u. die daraus sich ergebenden gegenseitigen socialen Beziehungen, ohne Rücksicht auf die Individualität der Einzelnen einerseits u. die in der Gemeinde u. im Staate äußerlich hervortretende besondere Organisation andererseits, zu bezeichnen. In diesem Sinne spricht man von einer bürgerlichen G. als der Gesammtheit der zu einer Nation vereinigten Menschen mit den in denselben dabei hervortretenden Neigungen, Ideen, Ansichten, Gewohnheiten, u. von einer menschlichen G. als der Gesammtbevölkerung aller civilisirten Länder in Beziehung auf ihre allgemeinen Verhältnisse u. Verbindungen aller Art. Die G. in diesem Sinne ist gewissermaßen der Grund u. Boden, auf u. aus welchem sich die verschiedenen Erscheinungen des Menschenlebens erst hervorheben u. aufbauen. Ihre Äußerungen bewegen sich zunächst auf dem Gebiete der Sitte u. allgemeinen Anschauungen, welche sich in gewissen [285] Regeln ordnen u. in sich verschiedene Organismen bilden, die sich wissenschaftlich erfassen u. darstellen lassen. Dies ist die Aufgabe der Gesellschaftswissenschaft, Gesellschaftslehre, welche sonach in der Ergründung u. Auseinanderlegung des Wesens der G. u. ihrer verschiedenen Kreise, ihre Entstehung u. Entwickelung im Laufe der Zeit u. die Darstellung, ihre verschiedenen Beziehungen zu einander u. zu den verwandten Erscheinungen im Staats- u. Rechtsleben, sowie in der Geschichte des Volkes überhaupt zum Gegenstand hat. Nicht mit Unrecht hat man daher neuerdings die Gesellschaftswissenschaft als Naturgeschichte des Volkes od. der Nation bezeichnet, obschon dieser Begriff noch etwas weiter geht, indem darin die Gesammtheit der zu einem Volke vereinigten Individuen schon als ein natürliches Ganze erscheint, während die Gesellschaftswissenschaft bis auf die Individuen zurückzugehen u. zunächst die an ihnen u. in ihren Verbindungen hervortretenden Besonderheiten zu erfassen hat. Eigene Darstellungen derselben sind erst neuerdings versucht worden, während man früherhin sie nur als ein untergeordnetes Hülfsmittel der Politik u. des Staatsrechts zu betrachten u. daher nur mit diesen abzuhandeln pflegte. Die Basis der G. ist: A) die Familie als der erste u. ursprünglichste sociale Kreis, welcher von der Betrachtung der einzelnen Persönlichkeit kaum zu trennen ist. Die Familie beruht auf der Ehe, der Vereinigung der Geschlechter zum Aufgeben der einzelnen Persönlichkeit u. zur Gemeinschaft in allen Beziehungen des menschlichen Daseins, zur eigentlichen Herstellung des ganzen vollkommenen Menschen. In derselben findet sich die nächste u. innigste Gemeinschaft der Interessen, der Gewohnheiten, der Freuden u. Leiden des Daseins. Der Staat kennt nur den Mann als vollberechtigt an, die G. macht keinen Unterschied der Geschlechter; in der Familie ist sogar der sociale Einfluß u. die Macht der Frau das Vorwiegende, durch ihren Einfluß auf die Glieder derselben u. die Erhaltung u. Fortbildung der Sitte. B) Andere Gliederungen ergeben sich durch die Verschiedenheit der Geburt, des Besitzes u. Erwerbes, der Bildung in Wissenschaft u. Kunst. Hieraus gehen die verschiedenen gesellschaftlichen Stände hervor, deren jeder für sich eine mehr od. weniger eigenthümliche Ausbildung der gesellschaftlichen Lebensformen in Ton u. Sitte, Beschäftigung, Wirthschaft u. Genuß aufweist. a) Die Geburtanlangend, unterscheidet man: aa) Adel, die Mitglieder alter Geschlechter, welche durch die in ihnen lebenden Traditionen eine bes. conservative, zuweilen selbst exclusive Stellung in der G. einnehmen; bb) Bürgerstand, welcher in Erwerb u. Austausch geistiger u. materieller Güter seinen Beruf findet u. eben deshalb die vielseitigste u. beweglichste, aber auch am leichtesten seine individuelle Besonderheit abschleifende Stellung in der G. einnimmt. Er hat sich in u. mit den Städten gebildet, der Kreis seiner Thätigkeit ist hauptsächlich auf das Gewerbe der Industrie u. den Handel gerichtet; sein Leben ist hauptsächlich das Geschäftsleben. cc) Bauernstand, in vielen Staaten ursprünglich Hörige (Glebae adscripti), findet seine Stellung im nächsten Zusammenhange mit dem Grund u. Boden, von welchem er durch seine Arbeit die nothwendigsten Lebensmittel für sich u. die übrigen Klassen der G. erwirbt. Seine Stellung hängt ab von der Bebauung des Grund u. Bodens, seine Berechtigung an der Nutznießung u. am Eigenthum desselben geben die Epochen seiner gesellschaftlichen Entwickelungen. Das Haften an dem Grund u. Boden, auf welches er durch seine Beschäftigung angewiesen ist, verleiht den gesellschaftlichen Beziehungen dieses Standes nothwendig eine gewisse Trägheit, die sich im starren Festhalten an localen Gebräuchen u. Gewohnheiten zeigt. Was die gesellschaftliche Bedeutung b) des Besitzes anbelangt, so tritt das Eigenthum bei den Ständen in drei Gestalten auf: als corporativer Besitz, als erblicher Familienbesitz u. als rein individueller, daher wandelbarer Besitz. Von der ersten Art ist der Besitz der Geistlichkeit; von der zweiten der des Adels, im Majorat, in den Fideicommissen u. des Bauernstandes an vielen Orten (Minorat, Geschlossenheit des Besitzes); von der dritten Art der des Bürgerstandes. Die materielle Unterlage der gesellschaftlichen Gestaltung kann durch Erwerb u. Kauf an sich zwar wenig geändert werden, aber die sich immer weiter ausbildende Arbeitstheilung bei steigender Industrie wurde seit Ende des 18. Jahrh. doch ein wichtiges sociales Moment. Sie hat besonders im Bürgerstand die gesellschaftlichen Beziehungen in einer sehr tief einschneidenden Weise umgewandelt. Von Wichtigkeit sind in dieser Hinsicht besonders folgende Kategorien: aa) die Grundaristokratie, welche den Reichthum an unbeweglichen Gütern repräsentirt u. in der Bodenrente ihre Einnahmequellen hat. Dieser entgegengesetzt ist bb) die Geldaristokratie, der Reichthum an beweglichen Gütern, Repräsentantin des Capitals, welches für sie arbeitet. Den gesellschaftlichen Beziehungen dieser Klasse, welche meist aus dem Bürgerstand hervorgegangen ist, ist eine gewisse Ähnlichkeit mit denen des erstgenannten Standes geblieben; das Interesse am Besitz u. die Eigenthümlichkeit dieses Besitzes selbst, auf dessen Werth die politischen Ereignisse den größten Einfluß üben, hat denselben zugleich einen nicht geringen Antheil an den Erscheinungen des großen Staatslebens verschafft. In dem Börsenleben, dem Verkehr der großen Creditinstitute, Banken u. Actiengesellschaften beherrscht die Geldaristokratie nicht allein weithin den Markt in der gewerblichen u. Handelswelt, sondern übt auch einen bedeutenden Einfluß auf die Ansichten der politischen Welt u. damit auf die Gestaltung des Staatslebens selbst aus. cc) Der Mittelstand, welcher durch Benutzung eigenen u. fremden, geistigen u. materiellen Capitals u. der ihm inwohnenden Arbeitskraft seine Lebensstellung sich bereitet u. zu erhalten sucht. Er ist der eigentliche Unternehmer, der Vermittler der beiden vorhergehenden Gesellschaftsklassen mit den Besitzlosen, der Träger der modernen G., der besonders lebenskräftige u. thätige Theil des Volkes, welcher im Verein mit der letzten Klasse das Capital der G., was von allen Klassen Jahr aus Jahr ein consumirt wird, nicht allein ersetzt, sondern auch vermehrt. dd) Die Besitzlosen, welche nichts haben, als ihre persönlichen Kräfte, um ihr Leben zu erhalten, u. welche Arme werden, wenn diese Kräfte fehlen, abgenutzt od. ursprünglich ungenügend vorhanden sind. Es ist der Stand der Arbeiter od. Handarbeiter (Ouvriers). Er bietet dem geistigen u. materiellen Capitale[286] nur die Hand dar, u. hierin liegt seine Bedeutung in der G. Was für die Grundaristokratie die Bodenrenten, für die Capitalisten die Zinsrente u. für den Gewerbtreibenden u. Unternehmer der Gewinn ist, das ist für ihn der Lohn, u. in noch höherem Grade, als für jene, da von ihm seine Existenz u. Lebensstellung bedingt wird. Als Stand u. Gesellschaftsklasse hat er sich erst in neuester Zeit fühlen gelernt u. er drängt darauf hin, eine höhere u. berechtigtere Stellung in der G. einzunehmen, u. die Wortführer des Socialismus u. Communismus sind seine Anwälte. Diese vier Klassen der G. machen sich erst bei höherer Civilisation geltend, sie entstehen dann, wenn der Besitz ungleichmäßig vertheilt u. die Möglichkeit zu demselben zu gelangen, Jedem gegeben ist. Andere gesellschaftliche Unterschiede sind endlich bedingt c) durch die Kenntniß. Je älter die Cultur u. je höher die Civilisation, um so mächtiger wirkt die Bildung in Kunst u. Wissenschaft als gestaltend auf dem Boden der G. Grenzen zwischen den Bildungsklassen sind schwer anzugeben, da die Bildungskreise neben mancher Verschiedenheit vieles Gemeinschaftliche enthalten, doch lassen sich folgende vier Gestaltungen fast überall erkennen: aa) die geistigen Spitzen der G. in Kunst u. Wissenschaft, die Träger u. Repräsentanten derselben, welche sich im Besitz der Bildung ihrer Zeit befinden. Sie sind die Träger der Ideen ihrer Zeit u. ihres Volkes, die Vermittler der Gegenwart u. Zukunft. Der sociale Kreis derselben ist ein unbegrenzter, da sie auch mit den ihnen Gleichstehenden anderer Nationen durch ein geistiges Band vereinigt sind. Sie bilden in der G. ein. Reich für sich u. sind in der Gesetzgebung in Kunst u. Wissenschaft autonom. Weder die übrige G. noch der Staat hat eine andere Macht über sie, als die, daß sie ihnen die Grundlage u. das Feld für ihre Thätigkeit gewähren. bb) Die sogenannten Gebildeten, gewissermaßen die Handwerker in Kunst u. Wissenschaft, welche im Besitz der Bildung ihrer Zeit sind u. diese als Tauschmittel, als etwas Überkommenes u. wieder zu Überlieferndes wieder ausgeben. Sie unterscheiden sich nur durch den Gegenstand u. das Fach ihrer besonderen Ausbildung. Es gehören hierunter die sogenannten Gelehrten u. der größte Theil des Beamtenstandes. cc) Die Halbgebildeten, welche nicht den regelmäßigen Bildungsgang gemacht haben, ohne daß sie jedoch von der Bildung ganz ausgeschlossen sind. Sie bilden die große Masse namentlich der Städtebevölkerung u. empfangen einen großen Theil ihrer Ausbildung im gesellschaftlichen Umgange od. durch die Zeitungen u. Tagesliteratur (Lectüre). dd) Die Naturalisten, die Ungebildeten im engeren Sinne, welche der Natur nahe stehen, an denen die Zeit u. die Geschichte unbegriffen, kaum geahnt vorübergeht, die keine Geschichte haben u. keine Geschichte machen. An sie sind entweder keine Bildungselemente hinzugetreten, od. ihre Natur hat sie als untauglich nicht angenommen. Sie bilden mehr als gleichmäßige objective Erscheinung eine besondere Gesellschaftsklasse, als daß sie zu gemeinschaftlichem Zwecke od. Aufgaben ein vereinigendes Band hätten. Hiermit sind indessen die gesellschaftlichen Gliederungen keineswegs erschöpft. Auch innerhalb der angeführten Kategorien gibt es noch eine reiche Verschiedenheit gesellschaftlicher Klassen, wie z.B. der Militärstand, der Beamtenstand, der Kaufmannstand, der niedere u. höhere Gewerbestand etc. ihre gesellschaftlichen Beziehungen oft in sehr abweichender, zuweilen selbst local verschiedener Weise nachgebildet haben. Vgl. Chr. Wolff, Vernünftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben des Menschen, Halle 1721; Granier v. Cassagnac, Geschichte der arbeitenden u. der bürgerlichen Klassen, aus dem Franz., Braunschw. 1839; Biedermann, Vorlesungen über den Socialismus u. sociale Fragen, Lpz. 1843; Mundt, Geschichte der G., Berl. 1844; Stein, Geschichte der socialen Bewegung in Frankreich, Lpz. 1850, 3 Bde.; Widmann, Die Gesetze der socialen Bewegung, Jena 1851; Ahrens, Die organische Staatslehre, Wien 1850, 1. Bd.; Riehl, Die bürgerliche G., Stuttg. 1851, u. Land u. Leute, ebd. 1854. 3) Vereine zu gegenseitigem Schutz u. Vertheidigung ihrer persönlichen u. Standesinteressen, wie im 14. Jahrh. in Deutschland die zahlreichen Rittergesellschaften, s.d.; 4) auch mehrere religiöse Vereine zur Beförderung u. Erhaltung der Sittlichkeit, zu milden Zwecken gegen einander, Ertheilung von Unterricht, Vertheidigung u. Verbreitung des Christenthums, Befestigung der Interessen der Kirche, bes. unter den Römischkatholischen, so: G. der Frauen des Oratoriums (s.u. Missionen), G. des allerheiligsten Erlösers (s. Redemptoristen), G. des H. Geistes (s. Calandsbrüder), G. der Philosophen od. G. von St. Paul (s. Missionsverein von St. Sulpice), G. Jesu (s. Jesuiten) etc. Unter den Evangelischen nennen sich die Quäker G. der Freunde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 285-287.
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