[235]Domfreiheit, ein Stadttheil, welcher unter der Gerichtsbarkeit eines Domstifts steht u. demgemäß der Ortsobrigkeit nicht unterworfen ist. Der Name blieb in vielen Bischofsstädten erhalten, wenn auch die Sache längst abgeschafft ist.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 235.