[521] Eichellesungsrecht (lat. Jus glandis legendae), das Recht, die in einem fremden Holze wachsenden Eicheln u. andere wildwachsende Früchte zu sammeln u. in seinen Nutzen zu verwenden. Verschieden ist es vom Mastungsrecht. Die Ausdehnung desselben ist nach den bestehenden Verträgen u. nach den Haushaltungsbedürfnissen des Berechtigten zu beurtheilen; in der unbestimmten Berechtigung ist gewöhnlich die Faselmast od. Nachmast nicht mit begriffen. Das Recht selbst kann als Servitut bestehn. Im Zweifel wird Ersteres vermuthet.