[541]Einbehaltungsrecht, das Recht der Wittwe eines Vasallen od. dessen Allodialerben, das Lehngut so lange im Besitz zu behalten, bis eine Absonderung des Lehns von dem Allodium erfolgt ist.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 541.