[541]Einberufen, die beurlaubten Mannschaften des stehenden Heeres, sowie die Landwehrmänner zu den gewöhnlichen Übungen od. behufs einer Mobilmachung der Armee zum Dienste einziehen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 541.