Erbhof

[814] Erbhof, 1) eine ererbte Besitzung von liegenden Gütern; 2) Gut, über welches der Besitzer die freie Disposition hat, u. das nur gewissen Beschränkungen des Eigenthums überhaupt unterworfen ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814.
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