[814]Erbhof, 1) eine ererbte Besitzung von liegenden Gütern; 2) Gut, über welches der Besitzer die freie Disposition hat, u. das nur gewissen Beschränkungen des Eigenthums überhaupt unterworfen ist.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814.