Erbvergleich

[823] Erbvergleich, die vertragsmäßige Vereinigung mehrerer Erben über die Vertheilung eines auf sie vererbten Nachlasses unter Beilegung der darüber etwa zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten. Wird der E. schriftlich errichtet, so erhält er wohl auch den Namen Erbreceß, Mehrere solcher E-e, welche in regierenden Häusern über Vertheilung von Land u. Leuten abgeschlossen wurden, bilden zugleich für die unterworfenen Länder wichtige Grundlagen des Verfassungsrechtes; zuweilen ist aber auch der Name für Verträge gebraucht worden, welche nur zwischen dem regierenden Herrn u. der Landschaft über die gegenseitigen Rechte u. Pflichten abgeschlossen worden sind, wie der landesgrundgesetzliche Mecklenburgische E. vom 18. April 1755 u.a.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 823.
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