[38] Exīl (lat. Exsilium, röm. Ant.), ursprünglich die Untersagung des Allen gemeinsamen Feuers u. Wassers (Aquae et ignis interdictio), wodurch der mit dem E. Belegte (Interdictus, Exilirte) gezwungen war, Rom zu verlassen. Mit dieser Strafe konnten sowohl Personen belegt werden, welche freiwillig Rom verlassen hatten u. durch diesen Bann von der Rückkehr dahin gehindert wurden, als auch solche, welche in Rom lebten u. in Folge des über sie ausgesprochenen Bannes die Stadt verlassen mußten. Die Verbrechen, welche mit der Strafe des E-s belegt wurden, waren bes. Majestätsverbrechen, Giftmischerei, Brandstiftung, offene Gewalt etc. Der Interdictus verlor alle bürgerlichen Rechte u. konnte, wenn er in Rom blieb, von Jedem getödtet werden, durfte jedoch, wenn er vor der Fällung des Urtheils die Stadt verließ, in einem anderen Staate als Bürger inscribirt werden. Die Einziehung des Vermögens zu Gunsten der Staatskasse, war ursprünglich nicht mit der Strafe des E-s verbunden. Zu Ende der Republik bestand die Interdictio fast lediglich in Landesverweisung; im Anfange der Kaiserzeit wurde sie in Deportatio u. Relegatio (s. b.) umgewandelt. Daher Exiliren, des Landes verweisen, verbannen.