[80] Landesverweisung (Ausweisung, Relegatio, Exilium), die Wegweisung aus dem Staatsgebiet, bei eigenen Staatsangehörigen wohl auch mit dem Verluste der persönlichen Staatsbürgerrechte verbunden. Bei den Römern bildete die L. die härteste Strafe, welche den römischen Bürger treffen konnte; auch im Mittelalter wurde sie häufig angewendet, dagegen ist sie im heutigen Strafrecht gegen Inländer fast ganz verschwunden u. nur gegen Ausländer kommt sie noch, allein mehr als eine Strafe polizeilicher Natur, in Anwendung, namentlich gegen solche, welche zu einer Zuchthaus- od. Arbeitshausstrafe od. wegen Vergehen verurtheilt worden sind, die eine Gemeingefährlichkeit des Verbrechers kund geben, wie Gaunerei, Landstreicherei, Hurerei, Gewohnheitsbetteln etc. Die L. wird dann entweder für immer, od. auch nur auf bestimmte Zeit ausgesprochen. Kehrt der des Landes Verwiesene dennoch wieder ohne Erlaubniß in das Land zurück, so trifft ihn wegen solchen Bruches der L. in der Regel eine Strafe von 1 bis 2 Jahren Gefängniß, nach manchen Landesgesetzen auch wohl Arbeits- od. Zuchthausstrafe, die dem Verwiesenen meist noch vor dem Vollzug der L. noch bes. angedroht zu werden pflegt. Neben dieser Strafe hat der Bruch der L. nach Ablauf der Strafzeit abermalige L. zur Folge.