[340] Flecken, Mittelort zwischen Stadt u. Dorf, dessen Gemeinheit zwar den einen Zweig der bürgerlichen Nahrung betreibt, aber keine, od. doch nur einige Stadtrechte hat. Die Gemeindevorsteher verwalten die Gemeindegüter, besorgen die Gemeindeangelegenheiten, auch wohl einen Theil der niederen Polizei, haben aber weder Gerichtsbarkeit noch sonstige Gerechtsame eines ordentlichen Stadtmagistrats. Hat ein F. das Marktrecht, so heißt er Marktflecken.
Adelung-1793: Flecken, der · Flecken
Meyers-1905: Flecken [2] · Flecken [1]
Pierer-1857: Flecken [3] · Flecken [2]