Polizei

[280] Polizei (v. gr. πολιτεία, franz. Police), in der früheren Zeit die gesammte Fürsorge des Staates für das öffentliche Wohl, so daß man darunter fast alle staatlichen Einrichtungen begriff. In diesem Sinne findet sich das Wort namentlich im 16. u. 17. Jahrh. gebraucht, wie die damals mehrfach erlassenen umfänglichen Landespolizeiordnungen bezeugen. In neuester Zeit hat man in ganz entgegengesetzter Weise nicht selten den Begriff so eingeschränkt, daß man darunter blos die auf Verhütung von Rechtsverletzungen abzielenden Anstalten (Präventivjustiz) verstanden hat. Nach R. v. Mohl (Die Polizeiwissenschaft, Tüb. 1844–47, 3 Bde.) bildet die P. den Inbegriff aller jener verschiedenartigen Anstalten u. Einrichtungen, welche bezwecken, durch Anwendung der allgemeinen Staatsgewalt diejenigen äußeren Hindernisse zu entfernen, welche der allseitigen, erlaubten Entwickelung der Menschenkräfte im Wege stehen u. welche der Einzelne nicht allein hinwegzuräumen im Stande ist. Die P. unterscheidet. sich dadurch namentlich von der Rechtspflege, welche die Bestimmungen über die Rechtssphäre eines Jeden u. über die Anstalten, welche zur Abwehr drohender od. zur Ausgleichung bereits erfolgter Rechtsbeeinträchugungen enthält, u. mit der Rechtspflege vereint strebt die P. die staatlichen Zwecke zu erfüllen u. führt dem Einzelnen die Mittel zu, welche zu einer vollen Entfaltung seiner Kräfte ihm nothwendig sind, u. beseitigt die Ausbildung derselben entgegenstehenden Hindernisse, insoweit der Einzelne selbst ihnen nicht gewachsen ist. Da jene Hindernisse sich auf fast allen Gebieten der menschlichen Thätigkeit dem Individuum zahlreich entgegenstellen, so findet die P. fast überall ein Feld ihrer Thätigkeit, setzt aber auch eine große Anzahl von Hülfskenntnissen voraus, wenn ihre Wirksamkeit eine ersprießliche sein soll. Um ihrer Aufgabe zu genügen u. ihre Bestimmung nicht zu überschreiten, hat die P. nur da einzugreifen, wo die Kräfte des Einzelnen nicht ausreichen, wogegen die Freiheit des Bürgers zu schützen ist, insoweit derselbe bei seinem Handeln nur einen vernünftigen Zweck verfolgt, auf kein Recht eines Dritten stößt u. nicht gemeinschädlich wirkt. Die P. soll daher überall da sich einer Einwirkung enthalten, wo das äußere Hinderniß durch die Anwendung der eigenen Kraft der betheiligten Bürger beseitigt werden kann, weil sie sonst den einzelnen Bürger in der Ausübung seiner Kräfte stört u. beschränkt; anderntheils soll sie nicht versäumen, wo die Kräfte des Einzelnen nicht ausreichen, dieselben zu ersetzen, wobei sie jedoch nur solche Hindernisse zu beseitigen bestrebt sein darf, welche sich einer vernunftgemäßen, rechtlich erlaubten u. allgemein nützlichen Unternehmung in den Weg stellen. Insofern äußere Mittel zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen nothwendig werden, hat sich die P. überall an die Regeln des Sittengesetzes zu halten u. so weit thunlich die Schonung der Privatrechte zur Richtschnur zu nehmen; unsittliche Mittel, wie z.B. ein Spionirsystem, sollten daher der P. eben so fremd bleiben, als es ihr nicht erlaubt sein kann, in die Vermögensrechte der Privaten, wenigstens nicht ohne Gewähr voller Entschädigung, einzugreifen. Allerdings kann die P. zur Erreichung ihrer Zwecke auch eines Zwanges nicht entbehren; doch muß derselbe mit Zweck u. Ziel in angemessenem Verhältniß stehen. Polizeistrafen als Mittel, den Verordnungen der P. das nöthige Ansehen u. die unentbehrliche Kraft zu sichern, werden entweder von den Polizeibehörden selbst od. auch auf Antrag der Polizeibehörden von den Gerichten, zuweilen durch eigene Polizeirichter, auferlegt. Die Organisation der Polizeibehörden ist je nach der Verfassung der einzelnen Staaten sehr verschieden. An der Spitze derselben steht zuweilen in größern Staaten (z.B. Österreich) ein besonderer [280] Polizeiminister (in Frankreich sonst Lieutenant général de la police genannt), in andern sind die Geschäfte desselben mit denen des Ministers der Justiz, noch häufiger mit denen des Ministeriums des Innern vereinigt. Als Mittelbehörden fungiren die Provinzialregierungen, Kreisdirectionen etc.; den unteren Stellen steht ein Polizeidirector (bei größerem Geschäftsumfang auch mit dem Titel Polizeipräsident, bei kleinerem auch nur mit dem Titel Polizeiinspector, Polizeicommissär, in Rußland Polizeimeister), vor. Diese niederen Polizeibehörden können theils unmittelbar Staatsbehörden sein, theils aber kann die P. auch Gemeinden, Gutsherrschaften etc. übertragen sein. Welche von beiden Einrichtungen den Vorzug verdient, läßt sich nur nach der individuellen Gestaltung des einzelnen Staatswesens beantworten. Obgleich es sich in mancher Hinsicht empfiehlt, den Gemeinden, Gutsherrschaften etc. einen Theil der polizeilichen Geschäfte zu überlassen, bes. als eine Erleichterung der Staatsgewalt u. wegen der den Gemeindebehörden etc. beiwohnenden genauen Kenntniß der örtlichen Verhältnisse, so läßt sich doch für größere polizeiliche Zwecke u. Anstalten die unmittelbare Unterstellung unter die Staatsbehörden nicht entbehren, weshalb es auch Regel ist, daß selbst da, wo im Übrigen den städtischen Communen die Verwaltung der P. überlassen ist, in den größten Städten der Staat die Verwaltung der P. selbst in die Hand nimmt.

Im Einzelnen hat man die P. nach verschiedenen Eintheilungsgründen verschieden eingetheilt. Je nachdem die Thätigkeit derselben auf directe Beförderung des Wohlbefindens der Staatsbürger, od. auf Vorbeugung u. Verhütung möglicher Schäden u. Nachtheile gerichtet ist, unterscheidet man die Wohlfahrts- u. die Sicherheitspolizei. Nach einer anderen Eintheilung wird die Zwangspolizei von der Hülfspolizei unterschieden, indem zu jener alle Polizeianstalten gerechnet werden, welchen der Bürger sich unterwerfen muß, zu dieser diejenigen, deren Gebrauch ihm nur freisteht. Nach den Hauptgegenständen der Thätigkeit der P. läßt dieselbe sich in drei Branchen zerlegen, indem sie entweder die physische Persönlichkeit der Staatsbürger, od. deren geistige Persönlichkeit, od. deren Verhältniß zur Güterwelt zum Object hat. Die Sorgfalt um die physische Persönlichkeit äußer sich in Herstellung u. Aufrechterhaltung eines richtigen Verhältnisses der Bevölkerung zum Gebiete u. zu den Lebensmitteln (Bevölkerungspolizei); ferner in der Sorge für Erhaltung des Lebens u. der Gesundheit (Medicinalpolizei, Anstalten gegen Seuchen, Überwachung der Kranken, Irren etc.), so wie für Beschaffung guter u. billiger Nahrungsmittel (z.B. durch Überwachung der Märkte, Anstalten gegen Theuerungen etc.) u. Versorgung der Armen (Armenpolizei). In Beziehung auf die geistige Persönlichkeit gibt sich die Thätigkeit der P. kund durch Nachhülfe zur Ausbildung des Verstandes (Unterrichtspolizei), Abwehrung von Angriffen auf das Sittlichkeitsgefühl (Sittenpolizei, Verfügungen gegen den Luxus, Überwachung der öffentlichen Vergnügungen etc.), durch Unterstützung der Anstalten zur Förderung religiöser Bildung, nicht minder durch Anstalten zur Ausbildung des Geschmacks. Um das Verhältniß der Bürger zur Güterwelt sicher zu stellen u. das Wohlbefinden in dieser Hinsicht zu befördern, hat die P. dafür zu sorgen, daß überhaupt dem Einzelnen die Möglichkeit eröffnet werde u. bleibe, sich zum Besitz eines gewissen Vermögens emporzuarbeiten; daß ferner das einmal Erworbene gegen Elementarereignisse, Kriegsschäden etc. sicher gestellt u. die Hindernisse, welche einem möglichst freien Betriebe des Vermögens im Wege stehen, möglichst hinweggeschafft werden. Die Eintheilung in hohe u. niedere P. hat nur für gewisse Staaten insofern eine positiv gesetzliche Bedeutung, als auf diese Weise die Geschäftskreise der höheren u. niederen Polizeibehörden bezeichnet werden, ohne daß sich dabei meist eine systematische Gliederung zu erkennen gibt. In einem anderen Sinne wurden als hohe P. (haute police) wohl zuweilen nach dem französischen Sprachgebrauch Verfügungen der obersten Regierungsbehörden bezeichnet, welche ohne Beachtung der Gesetze angeblich zur Sicherung des allgemeinen Rechtszustandes ergehen, in der That aber nur politische Acte sind, welche mit der P. im eigentlichen Sinne Nichts zu thun haben.

Das Verfahren in Polizeisachen ist nach der Art der Geschäfte ein sehr verschiedenes. In der Regel ist dabei die Thätigkeit der Polizeibehörden an einen Antrag der Betheiligten keineswegs gebunden, sondern die Behörde hat von Amtswegen einzugreifen. Zur Ausführung dessen, zur Überwachung, daß nichts Polizeiwidriges vorkomme u. etwaige Störungen u. Übertretungen alsbald zur Anzeige gelangen, dienen die Polizeidiener, Schutzmannschaften, Landjäger, Gendarmen etc.; als Aufmunterungen dabei dienen Denuntiationsgebühren, welche von den Contravenienten an diejenigen, welche solche Störungen od. Übertretungen zur Anzeige bringen, gezahlt werden müssen. Neben den als öffentliche Diener der P. bestellten Beamten findet sich aber in manchen Staaten auch eine sogenannte Geheime P., d.h. Agenten, deren amtliche Eigenschaft als Diener der P. nicht nur nicht bekannt gemacht, sondern sogar möglichst verborgen wird, um so Anschläge gegen den Staat od. auch andere Verbrechen in Erfahrung zu bringen. Eine solche Einrichtung bietet unter Umständen manche Vortheile, da es dergleichen Agenten leichter wird, beabsichtigten Anschlägen auf die Spur zu kommen, als einem in der Amtskleidung befindlichen Beamten; auch kann vom Standpunkte des Rechtes aus gegen die Anwendung dieser Maßregel nichts eingewendet werden, u. in großen Städten, wo die Zahl der verdorbenen, nur vom Verbrechen lebenden Personen meist sehr bedeutend u. der Einzelne demnach sich viel leichter, als auf dem Lande od. in kleineren Städten, einer genauen amtlichen Beobachtung zu entziehen im Stande ist, erscheint eine geheime P. fast unentbehrlich. Dagegen wirkt schon die bloße Überzeugung von dem Vorhandensein einer geheimen P. auf die Bevölkerung durch das damit auftauchende Mißtrauen gegen Jedermann in hohem Grade entsittlichend u. erzeugt bald eine Aufregung, bald eine Einschüchterung, welche das Vertrauen zu der Regierungsgewalt lähmt u. die öffentliche Meinung irreführt od. erstickt. Da Entdeckungen von wichtigen Geheimnissen bei der geheimen P. dem, welcher sie erkundet, Belohnung u. reichen Lohn sichern, so hat die Gewinnsucht oft dergleichen Agenten angetrieben, selbst erst zu Verbrechen anzureizen, um dann den Lohn für die Anzeige zu erhalten (sogen. Agents provocateurs). Am ausgebildetsten[281] zeigte sich die geheime P. von jeher in Frankreich u. Italien. In Frankreich brachte sie namentlich Argenson unter Ludwig XIV in ein förmliches System, später stand sie während der Herrschaft Ludwigs XV. unter Sartines, welcher sie von 1762– 1774 verwaltete, worauf Lenoir an seine Stelle trat. Eine besondere Wichtigkeit erhielt die geheime P. während der Revolutionszeit u. namentlich unter Napoleon, welcher Fouché (s.d.) mit ihrer Leitung betraute. Napoleon benutzte das Institut in ausgedehntester Weise, um die politische Stimmung in allen ihren Particularitäten auf das Genaueste kennen zu lernen; dieselbe drang in alle Schichten der Gesellschaft, so daß man nirgends sicher war, in allen seinen Handlungen u. Gesprächen beobachtet zu werden. Nicht blos Männer, sondern auch Frauen wurden in ihrem Dienste besoldet; namentlich diente eine Cytherische Cohorte, eine Anzahl galanter Frauen, dazu, Vornehme u. bes. Fremde anzulocken u. auszuforschen. In Kurzem war dem Gewalthaber selbst der seine Fouché nicht mehr sicher genug, u. es wurde eine Gegenpolizei (Contrepolice) organisirt, welche wiederum das Thun u. Treiben Fouché's u. seiner Agenten überwachen mußte. Auch unter der Restauration wurde die geheime P. vielfach als Mittel benutzt, wie das Schwarze Buch (Le livre noir de M. Delaveau et Franchet, où Repertoire alphabet. de la police politique, Paris 1829, Auszüge aus den geheimen Polizeiberichten enthaltend) u. Vidocqs (s.d.) Memoiren (deutsch Stuttg. 1829, 8 Bde) beweisen. Sie bestand, wiewohl in minderer Ausdehnung, auch unter Louis Philipp u. in neuester Zeit ist sie unter Louis Napoleon von Neuem in größtem Umfang organisirt worden. In Italien war früher bes. die geheime P. Venedigs berüchtigt; in diesem Jahrhundert wurde sie dort mehr od. minder von allen Regierungen gepflegt. Verhältnißmäßig am meisten hat sich Deutschland u. England von derselben frei erhalten, wenn schon neuerdings die geheimen Ausgaben mancher Budjets auf eine Benutzung auch dieses Mittels hinweisen Vgl. De la Mare, Traité de la police, Par. 1722–38, 4 Bde, Fol.; Justi, Grundsätze der Polizeiwissenschaft, Gött. 1756 (3 Ausg. von Beckmann, 1782); Derselbe, Die Grundfeste der Macht u. Glückseligkeit der Staaten, Königsb. 1760, 2 Bde.; Sonnenfels, Grundsätze der P., 7. Aufl. Wien 1804; Fischer, Inbegriff sämmtlicher Kameral- u. Polizeirechte, Frankf. 1785, 3 Bde.; Rößig, Lehrbuch der Polizeiwissenschaft, Jena 1786; Jung, Lehrbuch der Staatspolizeiwissenschaften, Lpz. 1788; Berg, Handbuch des deutschen Polizeirechtes, Gött. 1802, 7 Bde.; Lotz, Über den Begriff der P., Hildburgh. 1807; Jacob, Grundsätze der polizeigesetzgebung, 2. Aufl. Halle 1807; Soden, Die Staatspolizei Aarau 1817; Barth, Vorlesungen über Polizeiwissenschaft u. Polizeirecht, Augsb. 1840; Emmermann, Die Staatspolizei, Wiesb. 1819; Wippert, Über den Begriff u. Umfang der P., Ellwangen 1829; Grävell, Über höhere, geheime u. Sicherheitspolizei, Sondersh. 1820.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 280-282.
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