Freihaus

[677] Freihaus, Haus in einer Stadt, welches nicht zu den gewöhnlichen Leistungen u. Lasten verpflichtet ist; od. welches einer anderen als der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 677.
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