[60] Geheimerath, 1) (Geheimerathscollegium), in den meisten deutschen Staaten das Ministerium, dessen Sitzungen der Fürst selbst beiwohnt, u. welches über alle Gegenstände in letzter Instanz entscheidet; vgl. Staatsrath. Daher Geheimerathsverordnungen, Verordnung eines solchen Geheimeraths; vgl. Order of Council; 2) in England so v.w. Privy concil, s.d. u. Großbritannien (Geogr. u. Statist.); 3) so v.w. Geheimer Rath.