[129]Gemeindeweiden, 1) Weiden, wo die Gemeindeberechtigten ihr Vieh weiden lassen dürfen; 2) wo Mehreren, nicht in Folge einer Gemeindeverbindung, das Weiderecht zusteht; 3) so v.w. Koppelhut.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 129.