Generalpardon

[143] Generalpardon, eine von dem Staate nur für eine gewisse Art von Vergehungen, z.B. Desertion, Meuterei, Empörung, auf eine gewisse Zeit, od. für immer ausgesprochene Verzeihung. Ein G. findet meist nach Bürgerkriegen od. bürgerlichen Unruhen Statt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 143.
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