[401] Gleichgültigkeit, 1) das gleiche Gelten od. die Übereinstimmung des Werthes zweier od. mehrerer Dinge; 2) Mangel an Interesse an einem Gegenstand, es sei dieser eine Folge der Unbedeutendheit desselben od. der Unkunde seines Werthes od. auch des abgehenden Sinnes dafür; sie ist in den beiden letzteren Fällen ein Mangel.