Gottespfennig
[507] Gottespfennig, 1) (Gottesgeld), was bei einem Vertrage ein Contrahent dem andern gab, u. was, wenn der Vertrag gebrochen wurde, früher der Armenkasse anheimfiel, später der Contrahent behielt, welcher den Vertrag seinerseits erfüllt hatte; 2) daher so v.w. Hand- od. Reugeld.