Gravāmen

[561] Gravāmen (lat.), 1) Beschwerde; so Gravamĭna natiōnis Germanĭcae, im 15. Jahrh. die Beschwerden der Deutschen wegen Beeinträchtigungen Seitens des Papstes, deren wurden im J. 1522 hundert an Papst Hadrian VI. geschickt; 2) Beschwerde von Landständen etc. über Justiz- u. andere Gebrechen; die zur Erledigung solcher Gebrechen gegebenen Gesetze hießen Resolutiones gravaminum; 3) Beschwerden in der Appellationsinstanz, s.u. Appellation; 4) Beschwerde über verzögerte od. verweigerte Rechtspflege. G. continŭum, Beschwerde, deren Grund ein stets bleibender ist. G. de futūro, Beschwerde wegen etwas Zukünftigem. G irrelĕvans, unerhebliche Beschwerde. G. successīvum, Beschwerde, welche sich auf immer neue Bedrückungen stützt. Daher Gravaminiren, sich beschweren; Gravantĭa, erschwerende Umstände; Gravat der Verdächtige.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 561.
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