[941] Handelsfrau, eine Frau, welche eine ihr eigenthümliche Handlung auf eigene Rechnung selbst führt. Eine solche H. unterscheidet sich in mehrfacher Beziehung von andern Frauen, indem im Allgemeinen bei ihr nicht diejenigen Beschränkungen der rechtlichen Handlungsfähigkeit eintreten, als sie sonst bei Frauen gelten. Wo das System der allgemeinen Geschlechtsvormundschaft (s.d.) gilt, pflegt doch die H. davon insofern ausgenommen zu sein, daß sie in den das Handelsgeschäft betreffenden Angelegenheiten auch selbständig sich zu verpflichten im Stande ist. Die H. kann da, wo allgemeine Gütergemeinschaft (s.d.) besteht, auch ohne Ehemann die gemeinschaftliche Masse verbindlich machen, u. überhaupt werden ihr, wenn sie in eigentlichen Handelsgeschäften handelt, nicht die weiblichen Rechtswohlthaten eingeräumt, welche ihr sonst wegen ihres Geschlechtes zustehen würden. Sie ist daher der Wechselstrenge unterworfen, genießt aber dafür auch alle Vorrechte der Kaufleute. Um den Begriff H. nicht auch auf solche Fälle auszudehnen, bei denen die Frau etwa nur unter Aufsicht des Mannes im Geschäfte mitwirkt, verlangen manche Particularrechte übrigens eine öffentliche Verlautbarung darüber, daß die Frau als H. auftrete.