[897] Rechtswohlthat (Beneficium legis), eine durch ein besonderes Gesetz begründete Begünstigung, welche als Ausnahme von der sonst bestehenden Regel des Rechtes erscheint, u. zwar zum Unterschied von den Privilegien im engern Sinne, ein singulärer Rechtssatz, welcher überall anwendbar ist, wo nur die Voraussetzungen desselben zutreffen. Die R-en sind entweder persönliche, welche an eine bevorzugte Klasse von Personen geknüpft sind; od. reelle, die mit dem ganzen Rechtsverhältniß in Verbindung stehen u. daher auch auf Erben, Bürgen etc. übergehen, s. u. Beneficium. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß Jeder, welchem eine R. zur Seite steht, die Wohlthat, ob er davon od. von der allgemeinen Rechtsregel Gebrauch machen will (Beneficia non obtruduntur), so wie daß da, wo Jemand durch unwürdiges Verhalten der Gunst des Gesetzes sich unwürdig macht, die Ausübung der R. hinwegfällt.