Hoferecht

[441] Hoferecht, sonst so v.w. Verruf; mit einem in H. Erklärten ging bei den Buchdruckern kein Anderer um, er verlor auch die ihm durch Einschreiben, Lossprechen etc. werdenden Vortheile.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 441.
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