[441]Hoferecht, sonst so v.w. Verruf; mit einem in H. Erklärten ging bei den Buchdruckern kein Anderer um, er verlor auch die ihm durch Einschreiben, Lossprechen etc. werdenden Vortheile.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 441.