[501]Holzhof, 1) ein eingeschlossener Platz zu Aufbewahrung des geschlagenen u. zum Verkauf bestimmten Brenn- u. Bauholzes; gewöhnlich an Flüssen, Floßgraben od. an Hauptstraßen od. in Städten angelegt; 2) so v.w. Holzmarkt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 501.