[534] Horchender Schöppe (Horcher, Lauscher, Schweigender Schultheiß), im Mittelalter bei concurrirender Gerichtsbarkeit der Beisitzer eines Gerichts, der nur darauf zu sehen hatte, daß nichts gegen das Landrecht seines Committenten im Gericht von dem, welcher das Vording hatte, geurtheilt wurde.