Immission

[833] Immission (v. lat.), 1) das Hineinschicken, Hineinbringen; so Immissĭo semĭnis, s.u. Fleischliche Verbrechen; 2) Einsetzung, Einweisung, z.B. in ein Amt, in den Besitz (In posessionem); I. bonorum, gerichtliche Übergabe der Güter des Schuldners an die Gläubiger durch Einsetzung derselben in den Besitz. Immissionsdecret, der gerichtliche Beschluß. Immissionstermin, der Termin zur gerichtlichen Einweisung eines Gläubigers in den Besitz. Immittiren, gerichtlich einweisen, einsetzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 833.
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