Termin

[383] Termin (v. lat. Terminus, 1) ein gewisser Zeitraum, innerhalb dessen ein rechtliches Geschäft den Rechten gemäß vorgenommen werden muß, so v.w. Frist, Dilation (s.d.); 2) (Tagfahrt, Diät, Dingemahl, genächter Tag, wo dergleichen durch Commissarien aus der Mitte eines Collegialgerichtes abgehalten werden, auch Commission), ein bestimmter Tag, an welchem vor dem Gericht od. überhaupt einer öffentlichen Behörde eine Handlung unter Zuziehung der dazu vorher gehörig geladenen Betheiligten vorgenommen wird. T-e eignen sich bes. für solche Acte, bei denen neben der persönlichen Gegenwart der Parteien auch eine Mitwirkung des Richters nothwendig od. wenigstens zweckmäßig erscheint, z.B. für Verkündigung eines Urtheils, Ableistung von Eiden, Vergleichsversuche etc.; Fristen passen mehr für Parteihandlungen, welche auch in Abwesenheit des Richters u. ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können, z.B. für Einreichung schriftlicher Parteivorträge etc. In der Regel ist die Wahl des Termintages chem Gericht, resp. der Behörde, vor welcher der T. statt findet, überlassen. Doch hat das Gericht dabei die Fristen zu berücksichtigen, welche nach den meisten Landesgesetzen zwischen dem Tage der Behändigung der Vorladung zum T. u. dem letztern selbst inmitten liegen müssen; im andern Falle ist die Ladung ungültig u. die Betheiligten können die Exceptio termini nimis angusti wider die Abhaltung des T-s erheben. Eine Bestimmung des T-s rein nach der Convention der Parteien hat nur dann Erfolg, wenn der Richter od. die Behörde sich mit der Übereinkunft einverstanden erklärt. Je nach der Verschiedenheit der Vorladung der Betheiligten ist der T. entweder ein Termĭnus arctatorĭus, wenn mit dessen Versäumniß für die ungehorsame Partei ein bestimmter Nachtheil verbunden ist; od. ein Terminus monitorĭus, bei welchem das Erscheinen im T. der geladenen Partei völlig freigestellt ist. Die arctatorischen T-e theilen sich wieder in peremtorische (Terminus peremtorius), wenn der auf den Ungehorsam gesetzte Nachtheil in dem Verluste eines bestimmten Rechtes besteht, u. dilatorische (Terminus dilatorius), wenn das Recht zur Vornahme der Handlung auch bei verwirktem Ungehorsam bestehen bleibt u. den Ungehorsamen nur die Pflicht zur Bezahlung der durch sein Nichterscheinen im T. geursachten Kosten, sowie einer etwa mit der Ladung verbunden gewesenen Ordnungsstrafe trifft. Ausgeschlossen ist die Abhaltung von T-en an kirchlichen Feiertagen, worunter auch jüdische Festtage mitbegriffen sind, wenn bei dem Geschäfte Juden[383] betheiligt sind, ferner nach den Gesetzen vieler Länder während der Erntezeit, in Handelsstädten u. bei Handelsgerichten auch während der Dauer einer Messe (Meßfreiheit), sowie mit Ausnahme von T-en in bes. schleunigen Fällen während der bei den meisten Gerichten bald gesetzlich, bald gerichtsgebräuchlich im Juli od. August mehrwöchentlich bestehenden Gerichtsferien. Die Dauer der T-e richtet sich nach der Art des Geschäftes, welches in demselben vorzunehmen ist. In älteren Gesetzen ist öfters bestimmt, daß der auf einen gewissen Tag angesetzte T. vom Beginne der Gerichtszeit, d.h. von der Stunde an, wo sich die Gerichtspersonen beim Gericht einzufinden pflegen (10 od. 11 Uhr früh), bis zu der Stunde, wo das Gerichtslocal geschlossen wird (4 Uhr Nachmittags), anstehen, so daß die Parteien der Strafe des Versäumnisses nicht unterliegen, wenn sie nur noch vor letzterem Zeitpunkt erscheinen; nur bei Güte-, Schwörungs- u. Bescheidspublicationsterminen wurde schon früher erfordert, daß sich die Partei schon Vormittags einzufinden habe. Nach neuern Gesetzen wird aber in der Regel außer dem Tage auch die Stunde des Tages genau festgesetzt, u. die Betheiligten sind dann, bei Strafe des Versäumnisses, auch an die Einhaltung der Stunde gebunden. Die Verschiebung eines T-es (Proro gatio termini) auf einen andern Tag kann theils vom Gericht aus eigenem Antriebe, theils auf einseitigen Antrag einer Partei verfügt od. auch mit Genehmigung des Gerichtes compromissarisch vereinbart werden. Soll der einseitige Antrag einer Partei die mit Versäumniß des T-s verbundenen Rechtsnachtheile abwenden, so muß derselbe so zeitig an die Behörde gestellt sein, daß dieselbe darauf noch vor dem T. anderweite Entschließung fassen u. die etwa noch betheiligten andern Parteien von der Verlegung noch zeitig benachrichtigen kann. Etwaigen Appellationen wider Fortstellung, Abhaltung od. Anberaumung eines T-s ist nach vielen Gesetzen die Suspensivkraft versagt. Erscheint von den geladenen Parteien Niemand im T., so gilt derselbe als circumducirt (Terminus circumductus). Im Civilprocesse treffen alsdann die Kosten des angesetzten T-s beide Theile zu gleichen Antheilen, u. die Sache bleibt, bis einer von den beiden Theilen auf deren Fortsetzung anträgt, auf sich beruhen. Erscheinen dagegen die Parteien ladungsgemäß im T-e, so ist es dann Pflicht der Behörde darauf zu sehen, daß die Handlung, zu deren Vornahme der T. angesetzt wurde, in der Weise zum Vollzug gelange, wie es die Gesetze erheischen. Über den Verlauf des T-s ist ein formgerechtes Protokoll (Terminsprotokoll) aufzunehmen, welches außer dem Gerichtsschreiber auch der den T. abhaltende Beamte (Terminshalter), bei wichtigern T-en auch die Parteien zu unterschreiben haben. Die am häufigsten vorkommenden T-e A) in einem bürgerlichen Rechtsstreite sind: a) der T. zu Güte u. Recht, welcher gleich nach Eingang der Klage angesetzt wird, um zunächst den Versuch gütlicher Vereinigung unter den Parteien zu machen u. beim Mißlingen einer solchen das rechtliche Verfahren zum Einbringen der Parteierklärungen näher festzusetzen od. die letzteren auch, wie im summarischen Processe gewöhnlich ist, sofort entgegenzunehmen; b) der Productionstermin zur Vorlegung der Beweismittel, Vorstellung der Beweiszeugen, im Executivprocesse (s.d.) als Recognitionstermin, mit dem Zwecke der Production der Beweisurkunden an den Gegentheil, sofort mit dem T. zu Güte u. Recht verbunden; c) der Schwörungstermin (Terminus juratorius) zur Abnahme des von einer der Parteien abzuleistenden Eides, zu welchem Ende den Parteien vorher der Entwurf des Eides (Eidesnotel) mitgetheilt wird, um ihre etwaigen Erinnerungen wider die Fassung desselben stellen zu können u. sich auf den Inhalt des Eides gefaßt zu machen; ingleichen T-e zur Abhörung von Zeugen u. Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins etc.; d) der Inrotulationstermin, ein nur monitorischer T., in welchem die eingereichten Proceßschriften geordnet u. die darüber angelegten Acten der Parteien zur Abgabe der Erklärung darüber vorgelegt werden, ob sie dieselben als so vollständig anerkennen, daß der Actenschluß (Conclusio actorum) eintreten kann; e) der Publicationstermin zur Eröffnung einer gerichtlichen Sentenz an die Parteien, sowie auch zur Eröffnung des Zeugenrötets (s.d.); f) der Liquidiconstitutionstermin zur näheren Feststellung der nach einem rechtskräftigen Urtheil von dem Verurtheilten zu prästirenden Leistungen u. Bestimmung der Frist, binnen deren der Verurtheilte diese Leistungen zu erfüllen u. den Sieger klaglos zu stellen hat; endlich g) der eigentliche Executionstermin zur Vollziehung des Judicats, sei es durch richterliche Immission in die Güter des Schuldners (Immissionstermin), od. durch Abpfändung von Sachen, zu deren Versilberung dann bei beweglichen Gegenständen noch ein Auctionstermin, bei unbeweglichen ein Subhastationstermin abgehalten wird. Im Concursverfahren kommt h) der Liquidationstermin vor, als der T., in welchem die Gläubiger des Cridars ihre Forderungen, bei Strafe des Ausschlusses vom Antheil an der Concursmasse, gehörig anzumelden u. zu bescheinigen haben; so wie i) der Distributionstermin als T. zur eidlichen Ausschüttung u. Vertheilung der festgestellten Concursmasse. B) Der Criminalproceß kennt a) Verhörstermine zur Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen u. Sachverständigen in der Voruntersuchung; b) beim öffentlichen u. mündlichen Verfahren außerdem auch Verhandlungs- (Audienz-) termine, in denen nach Schluß der Voruntersuchung das gesammte Ergebniß der Untersuchung vorgeführt, die darauf sich stützende Anklage näher begründet u. der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gehört u. sodann das Urtheil sofort publicirt wird. Ähnliche T-e, in denen die Parteien mit ihren wechselseitigen Vorträgen gehört werden, werden auch im neueren Civilprocesse beim öffentlichen u. mündlichen Verfahren abgehalten. 3) Im gewöhnlichen Leben überhaupt ein bestimmter Zeitpunkt; daher Terminus a quo, ein Zeitpunkt, von welchem Etwas beginnt; Terminus ad quem, der Zeitpunkt, bis zu welchem Etwas dauert; Zinstermin, der Tag, an welchem die Zinsen eines Capitals zu zahlen sind; Pachttermin, der Zeitpunkt, an welchem ein Pacht anfängt od. wieder aufhört etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 383-384.
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