[266]Kammerdepartement, 1) der Geschäftsbezirk, über den sich die Wirksamkeit einer fürstlichen Kammer erstreckt; 2) Landesbezirk, den dieselbe umfaßt; 3) sonst in Preußen so v.w. Regierungsbezirk.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 266.