Kleiderfall

[562] Kleiderfall, eine Gattung von Todfallrecht, in Folge dessen die Beamten sonst ein Erbrecht auf die Kleider des Leibeigenen hatten. Es heißt kleiner Fall, im Gegensatz des rücksichtlich des Leibherrn Statt findenden Haupt- od. großen Falls.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 562.
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